Satzung
Satzung des Angelsportverein Waldeck e.V., beschlossen auf der Jahreshauptversammlung am 26. Februar 2011.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Angelsportverein Waldeck e.V.“
Er hat seinen Sitz in Waldeck und ist unter 1VR 132 im Vereinsregister des Amtsgerichts Korbach eingetragen.
Postanschrift ist die Anschrift des jeweiligen Vorsitzenden.
§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck und Aufgaben des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck und Aufgabe des Vereins ist:
a) im Sinne einer naturverbundenen Ausübung der Angelfischerei Gleichgesinnte zusammenzuführen und die waidgerechte Angelfischerei zu fördern.
b) der Jugend Gelegenheit zu geben, die Fischwaid zu erlernen und auszuüben.
c) in Zusammenarbeit mit den zuständigen Organisationen alle geeignet erscheinenden Maßnahmen zu ergreifen oder zu unterstützen, die die Hege eines artgerechten Fischbestandes, die Pflege und Reinhaltung der heimatlichen Fischgewässer in Verbindung mit Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der Erhaltung der Ursprünglichkeit der Gewässer im Sinne des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der ordnungsgemäßen Fischerei, zum Gegenstand haben.
d) Erwerb, Schaffung und Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen, die der Angelfischerei dienen oder den Mitgliedern eine erfolgreiche Angelfischerei ermöglichen wie z.B. Steganlagen, eigene Angelgewässer oder ähnliche Einrichtungen.
e) Der Verein ist selbstlos tätig: Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
f) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
g) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
h) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
i) Die Mitglieder des Vereins sind gehalten, im Rahmen des Vereinslebens den Grundsatz parteipolitischer, religiöser und rassischer Neutralität zu wahren.
§ 4 Mitgliedschaft und Stimmrecht
1. Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden. Der Verein gliedert sich in aktive, passive, jugendliche und Gastmitglieder. Er kann Ehrenmitglieder ernennen.
a) aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sich im Sinne von § 3 Abs. 1 Buchstabe a) aktiv betätigen. Voraussetzung zur aktiven Mitgliedschaft ist eine mit Erfolg abgelegte Fischereiprüfung.
b) Passive Mitglieder beschränken sich vornehmlich auf die Förderung des Vereins. Passive Mitglieder haben eingeschränktes Stimmrecht – d.h. kein Stimmrecht bei Abstimmungen über die Belange der Vereinsgewässer, der Steganlage oder der Angelfischerei.
c) Jugendliche Mitglieder sind Personen unter 18 Jahre. Ihr Stimmrecht beschränkt sich auf die Jugendversammlungen. Die Übernahme von der Jugendgruppe zu aktiven Mitgliedern erfolgt nach Vollendung des 18. Lebensjahres.
d) Mitglieder, die sich um die Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben, können durch einstimmigen Beschluss des Gesamtvorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5 Aufnahme
1. Die Anmeldung zur Aufnahme erfolgt auf schriftlichen, eigenhändig unterschriebenen Antrag beim geschäftsführenden Vorstand. Minderjährige bedürfen der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters.
2. Das aufzunehmende Mitglied hat eine mindestens 12-monatige Gastmitgliedschaft zu absolvieren. Innerhalb dieses Jahres kann der Verein jederzeit schriftlich ohne Einhaltung einer Frist verlassen werden. Als Gastmitglied hat das Mitglied alle Rechte – mit Ausnahme des Stimmrechtes.
3. Nach dem Anwärterjahr wird das Mitglied in der nächsten Jahreshauptversammlung den anwesenden Mitgliedern vorgestellt. Diese entscheiden dann mit Zweidrittel-Mehrheit über dessen Aufnahme in den Verein. Die Abstimmung erfolgt geheim.
4. Die Ablehnung durch die Mitgliederversammlung braucht dem Antragsteller gegenüber nicht begründet zu werden. Er besitzt auch kein Einspruchsrecht.
§ 6 Beiträge und Aufnahmegebühr
Zur Finanzierung der Vereinsaufgaben werden Mitgliedsbeiträge und von neuen Mitgliedern eine Aufnahmegebühr erhoben.
Jugendliche Mitglieder zahlen keine Aufnahmegebühr und keine Mitgliedsbeiträge.
Die Höhe des Beitrages und der Aufnahmegebühr werden jeweils in einer Hauptversammlung, auf Antrag des Vorstandes durch Beschlussfassung festgesetzt. Entsprechendes gilt für die Erhebung von Stegplatzgebühren oder etwaiger Sonderumlagen.
4. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbetrag. Dieser und alle anderen Forderungen des Vereins, z.B. für nicht geleisteten Arbeitsdienst, Stegplatzgebühren usw., sind Bringschulden. Diese Beträge werden den Mitgliedern mit einer Jahresrechnung mitgeteilt. Beiträge und alle sonstigen Forderungen werden im 1. Quartal des jeweiligen Geschäftsjahres per Lastschrift eingezogen.
§ 7 Pflichten der Mitglieder
1. Die Pflichten der Mitglieder werden bestimmt durch den Zweck und die Aufgaben des Vereins.
2. Demzufolge sind die Mitglieder verpflichtet, die Bestimmungen dieser Satzung, die Vereinsordnungen, die Beschlüsse und alle satzungsgerechten Betätigungen des Vereins zu erfüllen oder nach besten Kräften zu unterstützen. Hierzu zählt insbesondere:
a) die fristgerechte Erfüllung aller beschlussgemäßen geldlichen Forderungen des Vereins.
b) der Besuch der Vereinsversammlungen und Vereinsveranstaltungen, sowie die Beteiligung am Arbeitsdienst. Näheres zum Arbeitsdienst regelt die Vereinsordnung.
c) den Gedanken der Hege und Pflege des Fischbestandes und des waidgerechten Fischens mit Überzeugung zu praktizieren, Dritten gegenüber zu vertreten und die Angelgemeinschaft durch gutes Vorbild zu fördern.
d) Jede Änderung der Anschrift und der Bankverbindung hat das Mitglied dem Vorstand unverzüglich anzuzeigen. Nachteile, die sich aus einer Unterlassung ergeben, trägt das Mitglied. Wurde ein Wohnungswechsel nicht ordnungsgemäß gemeldet, so gelten Mitteilungen an die zuletzt angegebene Anschrift als zugestellt. Kosten, die dem Verein durch Anfragen bei Behörden über Anschriftenänderung oder durch Rückbuchungen von Beiträgen entstehen, trägt das jeweilige Mitglied.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, den Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
a) Erlöschen durch Tod: Der dem Verein zugefallene Anteil an den über den Todestag hinaus gezahlten Beiträgen oder sonstigen beschlussgemäßen Zahlungen wird den Hinterbliebenen nicht erstattet.
b) Erlöschen durch Austritt: Der Austritt des Mitgliedes kann nur zum Jahresende ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist durch schriftliche, eigenhändig unterzeichnete Erklärung erfolgen. Bei Minderjährigen bedarf es der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters.
c) Die Ehrenmitgliedschaft endet mit Beendigung der Mitgliedschaft, durch Niederlegung, durch Entziehung oder durch Tod.
d) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es:
- ehrenrührige Handlungen begeht oder wenn dies nach erfolgter Aufnahme bekannt wird, dass es solche begangen hat.
- sich durch Fischfrevel, Fischereivergehen oder ebenso zu bewertende Handlungen strafbar macht, andere dazu anstiftet, unterstützt oder solche Taten bewusst duldet.
- den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt, wiederholt Anstoß erregt oder das Ansehen des Vereins schädigt.
- die Mitgliedschaft zur Erlangung persönlicher Vorteile ausnutzt.
- gegen Vereinsordnungen verstößt.
- seinen Jahresbeitrag oder die Sonderbeiträge trotz Erinnerung oder Mahnung nicht zahlt.
2. Der Ausschluss erfolgt nach eingehender Klärung. Dem betroffenen Mitglied ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss des Vorstandes wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Der Ausgeschlossene kann innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Ausschlusses von seinem Einspruchsrecht Gebrauch machen. Nach einem Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung über die Wirksamkeit der Kündigung. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist endgültig und wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt.
3. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte des ehemaligen Mitglieds. Die Rechte des Vereins ihm gegenüber bleiben hiervon unberührt. Vereinseigentum ist unverzüglich zurückzugeben.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Jahreshauptversammlung, die außerordentliche Hauptversammlung, die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 10 Jahreshauptversammlung
1. Die Jahreshauptversammlung findet innerhalb des ersten Quartals des Geschäftsjahres statt. Sie wird unter Angabe der Tagesordnung und unter Wahrung einer Frist von 14 Tagen schriftlich durch den Vorsitzenden einberufen. Anträge sind vor Versammlungsbeginn schriftlich beim Vorstand einzureichen. Jede ordnungs- und fristgemäß einberufene Versammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
2. Die Aufgaben der Jahreshauptversammlung sind insbesondere:
a) Vorlage der Rechenschaftsberichte des Vorstandes und des Kassenberichtes.
b) Beratung und Genehmigung des Kassenberichtes.
c) Abstimmung über die Entlastung der Kassierer und des Vorstandes.
d) Neuwahl von Vorstand, Kassierern und Kassenprüfern.
e) Abstimmung über alle Anträge.
§ 11 Außerordentliche Hauptversammlung
1. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist dann einzuberufen, wenn dies der Vorstand für notwendig erachtet oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beim Vorstand einen entsprechenden Antrag stellt oder wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
2. Die Fristen über Einladung und Anträge entsprechen denen des § 10 dieser Satzung.
3. Die außerordentliche Hauptversammlung dient dem Zweck, über wichtige Fragen, die keinen Aufschub gestatten, Beschlüsse herbeizuführen. Beschlüsse, die eine Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben, können nur auf einer außerordentlichen Hauptversammlung behandelt werden.
§ 12 Versammlungsleitung und Beschlüsse
1. Die Versammlungen werden durch den Vorstand des Vereins einberufen und vom 1. Vorsitzenden geleitet. Im Verhinderungsfalle bestimmt sich dieses Recht nach der Reihenfolge des § 13 dieser Satzung.
2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. An das Ergebnis der Abstimmung ist der Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben gebunden.
3. Beschlüsse, die Wahlen zum Gegenstand haben, können nur dann vorgenommen werden, wenn der zu Wählende anwesend ist oder sein schriftliches Einverständnis mit der ihm zugedachten Wahl vorliegt.
4. Die Beschlussfassung erfolgt geheim.
§ 13 Vorstand
1. Dem Gesamtvorstand des Vereins gehören an:
a) der 1. Vorsitzende
b) der stellvertretende Vorsitzende
c) der Geschäftsführer
d) der Kassierer
e) der Schriftführer
f) der Stegwart
g) der Jugendwart
h) der Gewässerwart
i) der Pressewart
2. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Geschäftsführer
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und sind für die Überwachung der Geschäftsführung und der übrigen Vorstandsmitglieder verantwortlich.
3. Der Verein wird jeweils von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes (§ 13 Abs. 2) im Sinne des § 26 BGB gemeinsam vertreten, wobei jeweils einer der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder entweder der 1. Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss.
4. Alle Vorstandsmitglieder werden auf der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt geheim.
5. Der 1. Vorsitzende leitet die Versammlungen und überwacht die Ausführung und Einhaltung der gefassten Beschlüsse. Ihm obliegt hauptsächlich die Leitung des Vereins. Bei wichtigen Angelegenheiten kann er Mitglieder des Vereins zur Beratung heranziehen. Er hat der nächsten Mitgliederversammlung über die geführten Verhandlungen Bericht zu erstatten. Er kann Vorstandsmitglieder mit anderen Aufgaben betrauen.
6. Der stellvertretende Vorsitzende unterstützt den 1. Vorsitzenden in seinen Obliegenheiten. Im Verhinderungsfalle übernimmt er dessen volle Amtspflichten.
7. Der Geschäftsführer ist verpflichtet, die Kasse in kaufmännischer Weise zu führen, die Gelder des Vereins zu verwalten und über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen. Der Kassierer unterstützt den Geschäftsführer und übernimmt in dessen Vertretungsfalle dessen Amtspflichten, mit Ausnahme der Vertretung gem. § 26 BGB.
8. Der Schriftführer fertigt die zur Erledigung der Vereinsbeschlüsse erforderlichen Schriftstücke und erstellt über die Sitzungen der Vereinsorgane Niederschriften, die den wesentlichen Verlauf der Versammlungen aufzeigen und insbesondere die Anzahl der erschienenen Mitglieder, alle Anträge, Abstimmungsergebnisse und Beschlüsse wiedergeben. Die Niederschriften werden allen Mitgliedern vor der folgenden Versammlung zugeschickt. In der Versammlung erfolgt die Abstimmung durch die anwesenden Mitglieder. Nach Genehmigung durch die Mitglieder sind die Niederschriften vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
9. Die Tätigkeit der übrigen Vorstandsmitglieder ergibt sich aus der Aufteilung der Arbeitsgebiete. Sie alle haben die Pflicht, den Vorsitzenden bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten nach besten Kräften zu unterstützen. Alle Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auslagen sind zu erstatten. Die Vorstandsmitglieder sind zur wechselseitigen Unterstützung und zur gewissenhaften Ausübung ihrer Ämter im Gesamtinteresse des Vereins verpflichtet. Zu ihrer Entlastung legen sie auf der Jahreshauptversammlung Rechenschaft ab. Der Vorstand kann bei Verhinderung eines seiner Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit, bis zur Wahl auf der nächsten Mitgliederversammlung, kommissarisch einen Vertreter bestimmen.
10. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom 1. Vorsitzenden bzw. vom stellv. Vorsitzenden einberufen, wenn dieser es für erforderlich hält oder wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich, Vereinsmitglieder können jedoch als Zuhörer teilnehmen.
11. Der Vorstand kann einzelne Mitglieder – auch zeitlich befristet – mit besonderen Aufgaben betrauen, wenn dieser es für erforderlich hält oder wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
§ 14 Ausschüsse
Durch die jeweiligen Mitgliederversammlungen können Ausschüsse gebildet werden, sofern Zweck und Aufgaben des Vereins dies erforderlich machen.
§ 15 Kassenprüfer
1. Auf der Jahreshauptversammlung werden zwei Kassenprüfer gewählt. Jeder Prüfer kann die Kasse zweimal prüfen. Die Prüfer dürfen kein Vorstandsamt bekleiden. Scheiden einer oder beide Kassenprüfer aus, so findet in der nächsten Mitgliederversammlung eine Neuwahl statt.
2. Die Kassenprüfer nehmen vor jeder Jahreshauptversammlung eine Kassenprüfung vor, über deren Ergebnis sie auf der Jahreshauptversammlung zur Entlastung des Geschäftsführers zu berichten haben. Der Prüfungsbericht ist schriftlich abzufassen. Die Kassenprüfer beantragen die Entlastung des gesamten Vorstandes. Über eine Einzelentlastung eines Vorstandsmitgliedes kann auf schriftlichen Antrag, bei Einhaltung der Frist gem. § 10 Abs. 1 dieser Satzung beraten und beschlossen werden.
3. Der 1. Vorsitzende bzw. der stellv. Vorsitzende ist jederzeit berechtigt, mit den Kassenprüfern eine Kassenprüfung vorzunehmen.
§ 16 Haftung
1. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet dessen Vermögen.
2. Gegenüber seinen Mitgliedern haftet der Verein nicht für Schäden, die durch Unfälle, Diebstahl oder andere Ursachen entstanden sind. Dies gilt insbesondere für die Ausübung der Angelfischerei und den sich hiermit verbindenden Hin- und Rückwegen. Diese Vorschrift gilt auch entsprechend gegenüber Dritten.
3. Im Eigentum des Vereins befindliche Anlagen, Grundstücke, Gebäude und Rechte dürfen nur beliehen oder verkauft werden, wenn Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder in einer Jahreshauptversammlung oder außerordentlichen Hauptversammlung dem zustimmen.
§ 17 Beitritt zu anderen Organisationen
Anderen Organisationen kann der Verein beitreten, wenn dies im wohlverstandenen Gesamtinteresse des Vereins liegt.
§ 18 Auflösung des Vereins
1. Ein Beschluss zur Auflösung des Vereins kann auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden. Einladung und Tagesordnung müssen den Versammlungszweck eindeutig erkennen lassen.
2. Das bei einer Auflösung des Vereins vorhandene Vermögen fällt an die Stadt Waldeck, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
3. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.
4. Beschlüsse zu Abs. 1 und 2 dieser Vorschrift bedürfen einer Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen Stimmen.
§ 19 Ordnungen
Eine Vereinsordnung regelt die Vereinsangelegenheiten, Angelegenheiten der Steganlage und Angelegenheiten der Angelgewässer. Die aktuelle Vereinsordnung finden Sie auf dieser Website.
Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise ungültig sein oder ungültig werden, so wird dadurch der Bestand der übrigen Satzung nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen werden nach Abstimmung in der Mitgliederversammlung durch gültige Bestimmungen ersetzt.
§ 20 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde auf der Jahreshauptversammlung am 26. Februar 2011 beschlossen und tritt in Kraft mit ihrer Eintragung in das beim Amtsgericht Korbach geführte Vereinsregister.
Waldeck, 27. Februar 2011. Die unterschriebene Fassung steht oben als PDF zum Download bereit.