Wappen des Angelsportverein Waldeck e.V., gegründet 1947 Angelsportverein
Waldeck e.V.

Vereinsordnung

Vereinsordnung des Angelsportverein Waldeck e.V., Stand März 2026.

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1. Vereinsangelegenheiten

1. Vereinseigentum

Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, vereinseigene Anlagen, Geräte oder Gegenstände kostenlos zu nutzen.

Vereinseigentum für private Nutzung auszuleihen ist grundsätzlich möglich, bedarf allerdings der vorherigen Anmeldung und Genehmigung durch den Vorstand. Für die rechtzeitige Rückgabe, für Schäden oder den Verlust haftet der Ausleiher, sofern dies nicht auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handeln des Vereins bzw. diesem zurechenbarer Personen beruhen.

2. Arbeitsdienst

Jedes aktive Mitglied und Gastmitglieder sind verpflichtet, einen jährlichen Arbeitsdienst von 5 Stunden zu leisten. Es wird nicht gesondert zum Arbeitsdienst eingeladen.

Einzelheiten und Termine werden im jährlichen Terminplan, der am Anfang des Jahres an alle Mitglieder versendet wird, bekannt gegeben. In der Regel werden für das Ableisten des Dienstes zwei Termine jährlich vorgesehen, aus denen das Mitglied wählen kann. Die Zuordnung der konkreten Tätigkeit erfolgt dann vor Ort durch den Stegwart oder dessen Vertreter.

Für nicht oder nicht vollständig geleisteten Arbeitsdienst wird eine von der Jahreshauptversammlung festgesetzte Gebühr erhoben, die im Folgejahr in Rechnung gestellt wird. Die Gebühr beträgt derzeit 10 € / Stunde. Diese Regelung gilt nicht für Gastmitglieder. Sofern Gastmitglieder der Pflicht zur Leistung des Arbeitsdienstes nicht nachkommen, können diese nicht als aktive/passive Mitglieder übernommen werden.

Passive Mitglieder, Ehrenmitglieder, jugendliche Mitglieder, Mitglieder über 75 Jahre und Vorstandsmitglieder sind von der Teilnahme am Arbeitsdienst befreit.

3. Ehrungen

Ehrungen von Vereinsmitgliedern können vom Vorstand beschlossen werden. Als Anhaltspunkt gilt folgende Regel:

1. Eine Urkunde erhalten Mitglieder nach mindestens 10-jähriger Mitgliedschaft und reger Teilnahme am Vereinsleben.

2. Eine Urkunde und ein Präsent erhalten Mitglieder nach mindestens 20-jähriger Mitgliedschaft und reger Teilnahme am Vereinsleben.

Weitere Ehrungen besonders verdienter Mitglieder können vom Gesamtvorstand beschlossen werden.

2. Angelegenheiten der Steganlage

1. Steganlage und Ponton

Die Steganlage in Verbindung mit dem Ponton sind Vereinseinrichtungen, die dem besonderen Vereinszweck gem. § 3 der Satzung dienen. Diese sind von allen Mitgliedern kostenfrei nutzbar.

Alle Nutzer der Einrichtung haben sich so zu verhalten, dass sich niemand gestört, belästigt oder in der Ausübung der Angelfischerei behindert fühlt. Bei allen Aktivitäten ist im Sinne einer naturverbundenen Ausübung der Angelfischerei gegenseitige Rücksichtnahme gefordert. Jeglicher Lärm (auch laute Musik) ist zu unterlassen. Baden ist nur vom eigenen Boot aus und nicht von der Steganlage aus erlaubt. Für Unfälle außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung der Steganlage ist der Verein nicht haftbar, sofern dies nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Vereins bzw. diesem zurechenbarer Personen entstanden ist.

Die Tür zur Steganlage ist stets geschlossen zu halten.

Der Ponton am Steg ist der Nutzung durch Vereinsmitglieder vorbehalten, ausschließlich private Nutzung (z. B. Feiern, Einladung von Nichtmitgliedern) oder Reservierung ist nicht möglich. In jedem Fall herrscht die Pflicht zur Rücksichtnahme auf andere Mitglieder.

Der Grill ist nach Benutzung sofort zu reinigen.

Anfallender Müll (auch Zigarettenkippen) ist umgehend und möglichst zuhause zu entsorgen. Auch kurzzeitige Zwischenlagerung von Müll auf der Steganlage (inkl. Ponton) ist nicht gestattet. Das gleiche gilt für Fundgegenstände aller Art, wenn der Eigentümer nicht bekannt ist. Die Verarbeitung (reinigen, filetieren) gefangener Fische auf dem Ponton ist nicht gestattet. Hierfür ist der im Eingangsbereich montierte Filetiertisch zu nutzen. Der Filetiertisch ist nach der Benutzung gereinigt zu hinterlassen. Es ist verboten, zur Entsorgung der Fischabfälle die Müllbehälter auf der Uferpromenade zu nutzen.

2. Stegplätze

a) Antragstellung und Vergabe

Aktive Vereinsmitglieder können beim Gesamtvorstand einen Antrag auf Miete eines Stegplatzes gegen Gebühr stellen. Der Gesamtvorstand entscheidet über den Antrag nach freiem Ermessen.

Wenn alle Stegplätze zum Zeitpunkt der Antragstellung belegt sind, kommt der jeweilige Antragsteller auf eine Warteliste. Die Vergabe freiwerdender Stegplätze erfolgt sodann ebenfalls durch den Gesamtvorstand nach dem Eingangsdatum der Anträge und nach freiem Ermessen des Gesamtvorstandes.

Passive Mitglieder haben kein Anrecht auf die Miete eines Stegplatzes.

b) Kosten

Die Höhe der Mietgebühren wird von der Jahreshauptversammlung festgelegt. Diese betragen zurzeit 125 € bzw. 225 €.

An jeden Stegplatz ist ein einzelner Stromanschluss gekoppelt. Der Stromverbrauch wird per Zähler ermittelt und vom Mitglied in der Jahres-Abrechnung gefordert. Die Mietgebühr gilt als Jahresgebühr für das Kalenderjahr.

Die Mietgebühr wird unabhängig von der tatsächlichen Stegplatznutzung fällig.

c) Dauer und Untervermietung

Stegplätze werden unbefristet an das jeweilige Mitglied („Mieter“) vermietet, eine Untervermietung durch den Mieter ist nicht gestattet.

Wer seinen Stegplatz voraussichtlich für längere Zeit nicht nutzen kann, sollte das dem Vorstand melden. Nach Meldung kann der Vorstand den Stegplatz befristet – bis zum Ende des jeweils laufenden Kalenderjahres – an ein anderes Mitglied („Untermieter“) vergeben.

Erfolgt die Meldung durch den Mieter vor dem 31. März des jeweiligen Jahres und eine Untervermietung erfolgt, ist der Untermieter zur Zahlung der Mietgebühr von derzeit 125 € bzw. 225 € zzgl. der Stromkosten verpflichtet. Der Mieter selbst ist zur Zahlung einer Pauschale in Höhe von derzeit 50 € an den Verein verpflichtet.

Erfolgt die Meldung nach dem 31. März des jeweiligen Jahres und eine Untervermietung erfolgt, ist der Mieter zur Zahlung der Mietgebühr in Höhe von derzeit 125 € bzw. 225 € an den Verein verpflichtet. Der Untermieter ist zur Zahlung einer Pauschalgebühr in Höhe von derzeit 50 € zzgl. der Kosten für den während seiner Nutzung verbrauchten Strom an den Verein verpflichtet.

In beiden Fällen hat der Untermieter keinen Anspruch auf Fortführung der Miete nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres.

d) Witterung etc.

Alle Boote sind spätestens am 31.01. eines jeden Jahres bis zum ersten Samstag im April von der Steganlage zu entfernen. Dies dient dem Schutz der Steganlage bei Eisgang.

Jeder Stegplatzmieter hat sich frühzeitig über die Wetter- und Wasserstandsentwicklung zu informieren und die notwendigen Maßnahmen zur Entnahme seines Bootes in die Wege zu leiten.

Bei Nichteinhaltung dieser Vorgabe ist der Verein berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen.

Witterungsbedingte Einschränkungen sind unvermeidlich und begründen keine Minderung der Nutzungsgebühren.

e) Stegwart

Verantwortlich für alle Belange der Steganlage ist der Stegwart, seinen Anordnungen ist Folge zu leisten. Schäden an der Steganlage sind dem Stegwart oder dem Vorstand unverzüglich zu melden.

Eigenmächtige Veränderungen an der Steganlage (Pumpen, Stegzugang) sind nur zulässig, wenn diese vorher vom Stegwart oder bei dessen Abwesenheit vom Vorstand schriftlich genehmigt wurden.

3. Rechte und Pflichten der Stegplatzmieter

Jeder Stegplatz ist für ein Boot zugelassen.

Alle Boote sind am Steg so anzulegen, zu befestigen und beidseitig mit Fendern zu versehen, dass keine Schäden am Steg oder an benachbarten Booten entstehen. Festmacherleinen müssen der Bootsgröße entsprechen. Die Leinen sind nur an den Seiten des eigenen Stegplatzes zu befestigen. Befestigungen über den Stegausleger sind wegen der Unfallgefahr zu unterlassen. Für Schäden aufgrund falscher Befestigung haftet der Stegplatzmieter, sofern der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Vereins bzw. diesem zurechenbarer Personen entstanden ist.

Es dürfen nur handelsübliche Fender verwendet werden, Autoreifen oder andere Materialien sind nicht erlaubt.

Jeder Stegplatzmieter ist an den ihm zugewiesenen Stegplatz und den dazugehörigen Stromanschluss gebunden. Ein Wechsel des Stegplatzes ist mit dem Vorstand abzustimmen. Stegplatzmieter dürfen ausschließlich den zum Stegplatz gehörenden Stromanschluss nutzen. Die absichtliche Nutzung eines anderen Anschlusses stellt einen Grund für eine fristlose Stegplatz-Kündigung durch den Verein dar. Evtl. weitere Maßnahmen regeln sich nach der Satzung.

Jeder Bootseigner ist für die ordnungsgemäße Funktion der Elektro-Anlage seines Bootes verantwortlich. Es dürfen nur für den Außenbereich zugelassene Anschlusskabel und Steckverbindungen verwendet werden. Die Anschlussleitungen sind auf dem Steg so zu verlegen, dass keine Stolpergefahr entsteht. Für Schäden (auch für Personenschäden) durch eine unsachgemäß installierte, fehlerhafte Anlage oder Zuleitung haftet der Mieter, sofern der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Vereins bzw. diesem zurechenbarer Personen entstanden ist. Bei akuter Gefährdung kann der Vorstand den betreffenden Anschluss für die notwendige Dauer sperren. Der Vorstand teilt dem Mieter die Sperrung schnellstmöglich mit.

4. Angeln / Hälterung von Fischen

Wird am Steg vom eigenen Boot aus geangelt, ist die Angel so auszulegen, dass anlegende oder ablegende Boote ungehindert passieren können. Außerdem ist die Angel ständig zu beaufsichtigen. Für Schäden an Booten, Motoren oder am Angelgerät haftet in jedem Fall der Angler.

Dauerhafte Einrichtungen oder Geräte zum Hältern von Fischen sind am Steg nicht zugelassen. Für kurzzeitiges Hältern von Fischen sind die entsprechenden Einrichtungen oder Geräte am eigenen Boot zu befestigen und nach der Benutzung wieder zu entfernen.

5. Beiboote

Beiboote können unter den folgenden Bedingungen am Boot geführt werden.

Als Beiboote zählen Wasserfahrzeuge aller Art, die neben dem eigentlichen Boot des Stegplatzinhabers angelegt werden. Auch Schlauchboote, Surfbretter oder ähnliches zählen als Beiboot.

Das Anlegen oder zusätzliches Anlegen von Beibooten ist nur unter folgenden Bedingungen gestattet:

Wird einer dieser in Ziffer 5 genannten Punkte nicht eingehalten, ist der Vorstand berechtigt, dem Mitglied das Anlegen des Beibootes mit sofortiger Wirkung zu untersagen.

6. Bootsabmessungen

Die Abmessungen (Länge und Breite über alles) der am Steg liegenden Boote (inkl. Beiboot) dürfen 7,5 m × 2,5 m nicht überschreiten!

7. Stegschlüssel

Jedes Vereinsmitglied hat für die Aushändigung eines Stegschlüssels zurzeit 40 € Pfandgebühr zu zahlen. Diese 40 € werden bei Schlüsselverlust für die Neubeschaffung verwendet. Nach Vereinsaustritt werden diese 40 € bei Schlüsselrückgabe zurückerstattet. Der Schlüssel muss nach Vereinsaustritt bis spätestens 31.12. des Austrittsjahres an den Stegwart zurückgegeben werden.

Jedes Vereinsmitglied kann einen Stegschlüssel erhalten. Gastmitglieder und Mitglieder der Jugendgruppe erhalten keinen Stegschlüssel. Eine Weitergabe des Stegschlüssels an Dritte ist nicht gestattet.

8. Kündigung

1. Eine Kündigung des Mietverhältnisses durch den Mieter ist ohne Einhaltung einer Frist zum Ende eines Kalenderjahres möglich.

2. Der Verein kann einem Mieter unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres ordentlich kündigen.

3. Der Verein kann außerdem einem Mieter jederzeit „aus wichtigem Grund“ außerordentlich kündigen. Ein wichtiger Grund ist z.B., wenn der Mieter:

3. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinsordnung ganz oder teilweise ungültig sein oder ungültig werden, so wird dadurch der Bestand der übrigen Vereinsordnung nicht berührt.

Stand: März 2026